Die
Möglichkeiten der Vorsorge für den Fall, dass Patienten nicht mehr in der Lage
sind, über
ihre Angelegenheiten selbst zu entscheiden:
PATIENTENVERFÜGUNG (-TESTAMENT) |
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(nicht zu verwechseln mit dem Testament im ursprünglichen Sinn, das Bestimmungen für die Zeit nach dem Tod trifft) | |
Zielsetzung | Bekundung eigener Wünsche in bezug auf medizinische Behandlung und Pflege bei schwerster aussichtsloser Erkrankung, insbesondere in der letzten Lebensphase. Auch als mögliche sinnvolle Ergänzung zur Betreuungsverfügung oder Vorsorgevollmacht verwendbar. |
Juristische Bedeutung | Muss von den behandelnden Ärzten beachtet werden |
Formale Erfordernisse |
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Aufbewahrungsmöglichkeiten | Bei den persönlichen Unterlagen, bei Angehörigen oder Freunden, eventuell beim Hausarzt. |
Vorlage |
BETREUUNGSVERFÜGUNG |
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Zielsetzung | Benennung einer Person des eigenen Vertrauens für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht wegen eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit einen Betreuer (früher Pfleger) einsetzt. Zusätzliche Wünsche für den Fall einer Betreuung möglich. |
Juristische Bedeutung | Leitet sich aus § 1901a BGB ab. Vormundschaftsgericht muss Bestellung der genannten Person aussprechen, bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen, wie z.B. Behandlungsabbruch, vormundschaftsgerichtliche Genehmigung erforderlich. |
Formale Erfordernisse |
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Aufbewahrungsmöglichkeiten | Aufbewahrung so, dass gewährleistet ist, dass die Betreuungsverfügung gegebenenfalls unverzüglich dem Vormundschaftsgericht zugeleitet wird. |
VORSORGEVOLLMACHT (Patientenvertretung) |
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Zielsetzung | Bevollmächtigung einer Person des Vertrauens, die im Fall eigener Entscheidungs- und Handlungsunfähigkeit für den Vollmachtserteilenden unter Beachtung der §§ 1904 und 1906 BGB rechts-wirksam handeln kann. |
Juristische Bedeutung |
Leitet
sich aus § 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB ab. Bestellung durch Vormundschaftsgericht entfällt, nicht jedoch die Genehmigungspflicht bei schwerwiegenden medizinischen Maßnahmen. |
Formale Erfordernisse |
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Aufbewahrungsmöglichkeiten
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Bei den persönlichen Unterlagen, beim Bevollmächtigten selbst oder einer anderen Vertrauensperson. |
Sinnvolle
Kombinationsmöglichkeiten
Patiententestament und
Vorsorgevollmacht
Patiententestament und
Betreuungsverfügung
Keinen Sinn macht die Kombination von Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung